Autor: Michael Reiter
Veröffentlichung: 21.08.2023
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Digitalisierung und somit die Effizienzsteigerung in der Gesundheitsversorgung beschleunigen. Der Referentenentwurf ging Mitte Juli in die Kommentierung durch die Verbände.
Digitale Lösungen können den Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten vereinfachen – so lautet das Credo hinter dem Gesetzentwurf. Dessen zentraler Bestandteil ist laut BMG die elektronische Patientenakte (ePA) für alle. Sie wird, so der Erklärtext aus dem Ministerium, den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen. Die ePA – mit ihrer derzeit sehr geringen Verbreitung – soll sich durch das Opt-out-Verfahren schneller durchsetzen, das über das DigiG gesetzlich geregelt wird.
Die Bereitstellung der ePA erfolgt durch die Krankenkassen. Sie soll mit strukturierten Daten „vollumfänglich, weitestgehend automatisiert“ befüllt werden. Zu den ersten Anwendungsfällen zählen der digital gestützte Medikationsprozess, die Patientenkurzakte und Labordatenbefunde.
Das DigiG richtet ferner das E-Rezept als verbindlichen Standard einer digitalen Arzneimittelversorgung ein. Es soll für Versicherte besser nutzbar werden, etwa weil sie die Gesundheitskarte bei der Abholung in den Apotheken nur bequem in ein Lesegerät stecken müssen. Verbindlich eingeführt werden soll das E-Rezept ab dem 1. Januar 2024.
Die E-Rezept-App soll in die ePA-Apps der Krankenkassen integriert werden. Mit dieser integrierten App werden die Versicherten laut BMG digitale Identitäten, NFC-fähige elektronische Gesundheitskarten (eGK) und dazugehörige PINs beantragen können.
Nutzenstiftende Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen tiefer in die medizinische Versorgung integriert, ihre Preisgestaltung soll stärker an Erfolgskriterien ausgerichtet werden.
Gestützt durch eine Reihe von Regelungen sollen auch Videosprechstunden verstärkt zum Einsatz kommen. So soll der Bewertungsausschuss (BA) die mengenmäßige Begrenzung der Leistungen im Vergütungskatalog EBM aufheben, die in Praxen pro Quartal als Videosprechstunde erbracht werden können. Der BA darf Qualitätszuschläge für Videosprechstunden festlegen. Zum 30. April des kommenden Jahres soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein elektronisches System zur Vermittlung telemedizinischer Leistungen an Versicherte einrichten.
Auch in diesem neuen Gesetz wird der zentrale Stellenwert von Dokumenten und Daten aus der Behandlungsdokumentation deutlich. Patientenakten bilden das Fundament der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung; Interoperabilität schafft die Voraussetzung für Datenaustausch und Kommunikation der Stakeholder in den Prozessen der Behandlungskette – von der Diagnose über die Therapie bis zur postakuten Betreuung und zur Abrechnung.